Satzung

1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Nürnberger Land e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V.


2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer VR
   30169 eingetragen.


3. Er hat seinen Sitz in 90559 Burgthann-Mimberg, Burgthanner Str. 99.


4. Der Ausübungsbereich des Vereins erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet des Landkreises Nürnberger Land.

1. Der Kreisverband Nürnberger Land e.V. ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Wohlfahrtsverband. Er erstrebt die Mitarbeit breiter Bevölkerungsschichten in der freien Wohlfahrtspflege aus dem Geist des demokratischen Sozialismus, der Solidarität und der Selbsthilfe, wobei der Vorrang der öffentlichen Sozialhilfe mit Nachdruck betont wird.

 

2. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.1 Insbesondere werden die Satzungszwecke verwirklicht durch:

• Betreiben einer Geschäftsstelle des Kreisverbandes
• Schaffen und Betreiben von ambulanten, teil-/vollstationären
Senioreneinrichtungen
• Schaffen und Betreiben von Kindertagesstätten (u.a. Krippen, Kindergärten, Horte, etc.)
• Schaffen und Betreiben von sozialen Einrichtungen (z.B. für Menschen mit Behinderung, Flüchtlingshilfe etc.)
• Schaffen und Betreiben von Begegnungsstätten für alle Bevölkerungsgruppen
• Organisation, Vermittlung und Durchführung von Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- sowie Seniorenerholungen, Kuren und Freizeiten
• Werbung und Schulung von Mitgliedern, Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen
• Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
• Förderung des ehrenamtlichen Engagements
• Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, sowie Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
• Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen und die Koordination sozialer Arbeit
• Organisation ehrenamtlicher Arbeit
• Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
• Übernahme, Schaffung und Beteiligungen an sonstigen Einrichtungen und Organisationen, die für den Verein förderlich sind.

 

4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderen Rechtsformen bedienen.

 

5. Kooperation mit anderen Organisationseinheiten der Arbeiterwohlfahrt zur Erzielung von Synergien, auch in Form einer Beteiligung an Zusammenschlüssen, wie z.B. einer Einkaufs- und Dienstleistungsgesellschaft oder der Beteiligung an einem anderen gemeinnützigen Rechtsträger.

 

6. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen Zuschüssen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt
auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den AWO Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.V.. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

1. Der Kreisverband Nürnberger Land e.V. ist Mitglied der AWO Bezirksverband Ober- und Mittel-franken e.V..

 

2. Mitglieder des AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. sind die Ortsvereine und Stützpunkte der AWO in ihrem Bereich.

 

3. Mitglied kann sein, wer das AWO-Verbandsstatut und die im AWO-
Grundsatzprogramm niedergelegten Grundsätze anerkennt und sich an der Erfüllung
der Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt beteiligen will.

 

4. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Adressverwaltung.

Organe des Kreisverbandes sind:
  1. die Kreiskonferenz
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. der Kreisausschuss

1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) den Mitgliedern des Vorstandes mit beratender Stimme
c) den 1. Vorsitzenden der Ortsvereine (bei Verhinderung
deren Stellvertreter)
d) den von den Ortsvereinen bzw. Stützpunkten in Mitgliederversammlungen gewählten Delegierten
e) einem Vertreter des Jugendwerkes
f) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei sie
höchstens ein Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer der Konferenz sein dürfen.

 

2. Kein Geschlecht soll mit mehr als 60% vertreten sein.

 

3. Die Kreiskonferenz findet alle vier Jahre statt. Sie wählt das Präsidium, mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Das Präsidium und die Revisoren bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Die Möglichkeit zur Abberufung des Präsidiums bzw. der Revisoren bleibt hiervon unberührt.

 

4. Jeder Ortsverein bzw. Stützpunkt bis zu 50 Mitgliedern entsendet einen Delegierten, auf je weitere angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine bzw. Stützpunkte entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der persönlichen Mitglieder der Ortsvereine bzw. Stützpunkte, die den Mindestbeitrag zahlen, auf Grundlage der in der zentralen Mitglieder- und Adressverwaltung des Bundesverbandes erfassten Mitglieder zum Zeitpunkt der letzten Mitgliederversammlung des Ortsvereins bzw. Stützpunkt in der die Delegierten gewählt werden, festgesetzt. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen. Personen in der Familienmitgliedschaft sowie Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen. Kein Geschlecht soll mit mehr als 60% vertreten sein. Die Amtszeit der Delegierten endet grundsätzlich mit Beendigung der der Bestellung
(Wahl oder Entsendung) nachfolgenden Versammlung. Sollte eine rechtzeitige Neubestellung der Delegierten zu einer Kreiskonferenz der nächsthöheren Gliederung aus einem außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Grund (z.B. Ausgangssperren oder Epidemien) unmöglich sein, können die zuletzt bestellten Delegierten bis zur Möglichkeit einer Neubestellung ihr Amt auch auf der nächsten Versammlung wahrnehmen. 

 

5. Die Delegierten müssen Mitglied in einem Ortsverein oder Stützpunkt sein.

 

6. In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Kreiskonferenz einberufen werden. Sie ist vom Vorsitzenden des Präsidiums einzuberufen, wenn ein Drittel der als Mitglieder gemäß § 4, Abs. 2 aufgenommenen Gliederungen oder das Präsidium es verlangen.

 

7. Die Kreiskonferenz kann als Präsenz-, Hybrid- oder virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen. Dem Präsidium obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Kreiskonferenz. Die Entscheidung ist in der Einladung zur Kreiskonferenz mitzuteilen.

 

8. Das Präsidium hat die Mitglieder der Kreiskonferenz in Textform mit einer Frist von
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

9. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.

 

10. Anträge zur Kreiskonferenz müssen dem Präsidium eine Woche vor Beginn der
Konferenz vorliegen.

 

11. Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Delegierten anwesend ist und die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.

 

12. Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist der übergeordnete Bezirksverband anzuhören.

 

13. Zu einem Beschluss über den Austritt aus dem Bezirksverband Ober- und Mittelfranken
der AWO ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

14. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen beschließen sollen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder Satzungsneufassung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

 

15. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht für den
Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Präsidiums.

 

16. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom
Vorsitzenden des Präsidiums zu unterzeichnen.

 

17. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung kein anderes Stimmabgabeverhältnis vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

18. Die Kreiskonferenz beschließt die Aufteilung der Beitragsanteile, der Mitgliedsbeiträge und der Landessammlungen, des Kreisverbandes auf die Ortsvereine, die Stützpunkte und den Kreisverband.

1. Präsidiumsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und zu dieser gehörenden Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht.

 

2. Revisorenfunktionen,
a. wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder innerhalb
der letzten vier Jahre Vorstands, bzw. Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden
bzw. wurden.
b. wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier
Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt
wurden.
c. wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den letzten
vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand.

 

3. Delegiertenfunktionen, wenn auf derselben oder übergeordneten Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis besteht.

 

4. Ein Mandatsträger kann nicht an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen, wenn er hierdurch in eine Interessenkollision gerät, insbesondere wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartners (auch wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft innerhalb des letzten Jahres vor Beratung und Beschlussfassung aufgelöst wurde), seinen Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern sowie (Halb-)Geschwistern (jeweils auch des Ehegatten/des Lebenspartners), Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit leben oder innerhalb des letzten Jahres mitlebten oder einer juristische Person in der der Mandatsträger oder eine der vorgenannten Personen, Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans (gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter einer AWO Körperschaft angehören), einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Zur Bestimmung der nahestehenden Personen gilt im Übrigen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Die Regelungen des AWO-Governance-Kodex sind einzuhalten. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, zeigt den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden des Organs an. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des Betroffenen zuständig.

1. Das Präsidium wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so rückt das Präsidiumsmitglied nach, das das nächstbeste Wahlergebnis erhielt. Sind keine weiteren Nachrücker vorhanden, bedarf es keiner Ergänzung der von der Kreiskonferenz gewählten Präsidiumsmitglieder. Scheidet der Vorsitzende des Präsidiums oder einer seiner Stellvertreter aus, wird für die restliche Amtsperiode unter den übrigen Präsidiumsmitgliedern eine Nachwahl für das betreffende Amt durchgeführt. Sollte in diesem Verfahren keine Nachbesetzung gelingen, wird die Nachbesetzung an den Kreisausschuss überwiesen.

 

2. Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Wahrung der Aufgaben des
Kreisverbandes.

 

3. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Vorsitzenden des Präsidiums,
b) 2 Stellvertreter,
c) mindestens 4 aber maximal 8 weiteren Mitgliedern des Präsidiums und
d) einem benannten volljährigen Vorstandsmitglied des Kreisjugendwerkes.

 

4. Die Gesamtzahl der Präsidiumsmitglieder wird vor der Wahl durch die
Kreiskonferenz festgelegt.

 

5. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied in einem Ortsverein bzw. Stützpunkt des Kreisverbandes sein.

 

6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

7. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist im Außenverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

8. Der Vorsitzende des Präsidiums ist der Repräsentant des Kreisverbandes.

 

9. Der Vorsitzende des Präsidiums hat das Recht, sich jederzeit beim Vorstand über die den Kreisverband betreffenden wesentlichen Sachverhalte zu informieren.

 

10. Der Vorsitzende des Präsidiums bzw. dessen Stellvertreter vertreten den Kreisverband bei den übergeordneten Gliederungen soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen werden. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung der Vorsitzenden tätig werden dürfen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

11. Das Präsidium beschließt über grundsätzliche Entscheidungen im Kreisverband, soweit diese nicht der Kreiskonferenz zugeordnet sind. Es hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen.
Insbesondere ist es für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
• die Gründung von/oder die Beteiligung an juristischen Personen;
• Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die
Vorstandsmitglieder;
• Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand;
• Zustimmung zu den im § 8 Abs. 8 aufgeführten Geschäften des
Vorstandes;
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
• Erstellung der Tagesordnung für die Kreiskonferenz;
• Stellungnahme an die Kreiskonferenz zum Bericht des Vorstandes;
• Genehmigung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes sowie Feststellung
des Jahresabschlusses nach § 8 Abs. 5;
• es beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

12. Sitzungen des Präsidiums finden mindestens viermal jährlich statt. Der Vorsitzende des Präsidiums kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums oder vom Vorstand unter Angabe von Gründen, schriftlich beantragt wird. Der Vorstandsvorsitzende und/oder einzelne Mitglieder des Vorstands hat die Pflicht, beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Das Präsidium behält sich vor, eigene Sitzungen abzuhalten. Der Vorstandsvorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes kann von den Sitzungen des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn Vorstandsmitglieder betreffende Angelegenheiten beraten werden. Die Revisoren werden zu den Präsidiumssitzungen geladen und haben beratende Stimme. Die Tätigkeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Kreiskonferenz. Sie darf die im AWO Verbandsstatut in der jeweils gültigen Fassung festgelegte Grenze nicht überschreiten.

 

13. Das Präsidium wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Einladung in Textform an die Mitglieder des
Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und Bekanntgabe der
Tagesordnung.

 

14. Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums oder ein Stellvertreter anwesend sind.

 

15. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

16. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail) gefasst werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums, z. B. Formalitäten/Fristen.

 

17. Die Sitzungsprotokolle des Präsidiums sind vom Vorsitzenden des Präsidiums zu unterzeichnen.

 

18. Die Sitzungen des Präsidiums können als Präsenz-, Hybrid- oder virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen. Die Entscheidung über die Form der Durchführung der Präsidiumssitzung obliegt dem Einladenden (vgl. § 8 Abs. 13). Die Entscheidung ist in der Einladung zur Präsidiumssitzung mitzuteilen.

 

19. Das Präsidium benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Jugendwerkes stimmberechtigt teilnimmt.

 

20. An den Präsidiumssitzungen nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

1. Der Kreisverband wird von einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Er besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende und jeder seiner Stellvertreter vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden dürfen.

 

2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein und sollen einem Ortsverein bzw. Stützpunkt des Kreisverbandes angehören.

 

3. Der Vorstand wird vom Präsidium bestellt und abberufen. Vor der Bestellung des Vorstandes ist die Zustimmung des AWO Bezirksverbandes Ober- und Mittelfranken e.V. einzuholen.

 

4. Die Vorstandsmitglieder sind hauptamtlich tätig. Die hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung der Vorstände wird angemessen vergütet. Über die Höhe bestimmt das Präsidium. Die Vorgaben des AWO Governance Kodex sind dabei zu beachten.

 

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreiskonferenz und des Präsidiums. Er ist verantwortlich für die Organisation der Leitung und Kontrolle des laufenden Geschäftsbetriebes sowie die Aktivitäten im ehrenamtlichen Bereich.
Ihm obliegen insbesondere:
• der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtungen;
• die Erhaltung des Vereinsvermögens;
• die Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplanes/Budgetplanes;
• die ordnungsgemäße Buchführung;
• die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes der verschiedenen Einrichtungen des Kreisverbandes;
• die Erfüllung der steuerlichen Pflichten;
• die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen;
• Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit in den Ortsvereinen & Stützpunkten.

 

Der Vorstand hat insbesondere

• den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und
dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
• über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und deren Vergütungen im Rahmen des Haushaltsansatzes und des jeweils gültigen Tarifes zu befinden;

 

6. Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens viermal jährlich zu berichten, insbesondere über:
• die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der
künftigen Vereinsführung;
• den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Haushaltsplanes, Liquidität und
den Vermögensstand des Kreisverbandes und seiner Einrichtungen;
• die Entwicklung des Mitgliederstandes und der Ehrenamtsarbeit.

 

7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Möglichkeit der Beteiligung an juristischen Personen nutzen.

 

8. Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB (Insichgeschäft)
ist ausgeschlossen.

 

9. Zur Vornahme folgender Geschäfte ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Präsidiums erforderlich:
• Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen;
• Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen, es
sei denn, sie sind im Haushaltsplan beschlossen;
• Eingehen von Darlehensverpflichtungen mit einer Gesamtbelastung von mehr
als 100.000,00 Euro;

• Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Patronatserklärungen und finanziellen Beteiligungen an Dritte;
• Miet- oder Pachtverträge, die den Kreisverband innerhalb der Mietdauer zu einer Gesamtbelastung von mindestens 100.000,00 Euro verpflichten.

 

10. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt und sind für diesen verbindlich. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Kreisgeschäftsstelle. Der Vorsitzende ist der Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Präsidium, den Vorsitzenden der Ortsvereine und einem Vertreter des Kreisjugendwerkes zusammen. Die Beauftragten der kooperativen Mitglieder, und der Vorstand sowie die Revisoren haben eine beratende Stimme.

 

2. Er wird vom Präsidium nach Bedarf – mindestens einmal jährlich, in den Jahren einberufen in denen keine Kreiskonferenz stattfindet – oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder nach § 4, Abs. 2 mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.

 

3. Der Kreisausschuss wird über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet.

 

4. Der Kreisausschuss fasst Beschlüsse ausschließlich dann, wenn direkte Belange
der Ortsvereine bzw. Stützpunkte betroffen sind oder im Falle § 7 Abs. 1 Satz 6.

 

5. Der Kreisausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6. Der Kreisausschuss kann als Präsenz-, Hybrid- oder virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen. Dem Präsidium obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung des Kreisausschusses. Die Entscheidung ist in der Einladung zum Kreisausschuss mitzuteilen.

1. Zur Aufbringung der Mittel, die der Kreisverband für seine Aufgaben benötigt,
dienen insbesondere:
> Mitgliederbeiträge
> Erlöse aus Veranstaltungen
> Erlöse aus Lotterien (stets mit behördlicher Genehmigung)
> Stiftungen
> Öffentliche Sammlungen
> Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

 

2. Die Erlöse aus Mitglieder- und Förderbeiträgen sowie Sammlungen werden gemäß den Beschlüssen von Bundes-, Landes-, und Bezirkskonferenzen auf die
entsprechenden Verbandsgliederungen aufgeteilt.

 

3. Der Kreisverband ist zur jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

4. Die Ortsvereine und Stützpunkte sind zur jährlichen Berichterstattung sowie zur Erstellung eines Finanzberichtes und Jahresberichtes an den Kreisvorstand verpflichtet.

 

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsvereinen zur Aufsicht berechtigt und zur Prüfung berechtigt. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Bei Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt zu schädigen, sind die Ortsvereinsvorsitzenden verpflichtet unverzüglich einzugreifen und dem Präsidium zu berichten.

 

2. Die Eintragung von Ortsvereinen in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes kann nur im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand erfolgen.

 

3. Der AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er beherrschenden Einfluss nehmen kann, durch die übergeordnete Gliederung – den AWO Bezirksverband Ober- und Mittelfranken e.V. – nach dem AWO-Verbandsstatut, insbesondere gemäß Ziffer 9, an.

 

4. Der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt ist darüber hinaus gegenüber allen Gliederungen berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben des AWO-Governance-Kodex zu überprüfen.

1. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklären.

 

2. Ein Mitglied des Kreisverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das AWO-Verbandsstatut, das AWO Grundsatzprogramm, die Satzung, den AWO-Governance-Kodex, Beschlüsse oder die Richtlinien der AWO begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. Hierunter fällt auch die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in menschenverachtenden Parteien und mit öffentlichen Sympathiebekundungen für rechtsextreme Positionen und Strukturen.

 

3. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der AWO nach dem AWO Verbandsstatut durchzuführen.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das austretende oder ausgeschlossene Mitglied das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt (AWO) zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen müssen sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem
bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für
Kurzbezeichnungen.

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Bundeskonferenz.

1. Für das im Kreisverband bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.

 

2. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der
Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande

 

3. Für die Förderung des Kreisjugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der
finanziellen und satzungsmäßigen Möglichkeiten festgesetzt.

 

4. Die Revisoren des AWO Kreisverband Nürnberger Land e.V. haben zusammen mit den Revisoren des Kreisjugendwerkes das Recht zur Prüfung des Jugendwerkes.

1. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützig/mildtätig sind und soziale Aufgaben verfolgen und deren Tätigkeiten sich auf den Kreisbereich beschränken, können sich als korporative Mitglieder der AWO anschließen. Nicht gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen können sich als korporatives Mitglied anschließen, wenn AWO Körperschaften an ihnen mehr als 50% der Anteile halten.

 

2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium.

 

3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

 

4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

 

5. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds in anderen sozialen Vereinen bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Die Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

 

6. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Regelung in der Korporationsvereinbarung.

 

7. Die weiteren Voraussetzungen und Bedingungen für eine korporative Mitgliedschaft ergeben sich aus dem AWO Verbandsstatut in Verbindung mit der „Richtlinie zur korporativen Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt“.

1. Das AWO-Verbandsstatut (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29246) ist Bestandteil der Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der AWO, Ausführungen zur Mitgliedschaft, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandlichem Markenrecht. Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

 

2. Die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu
bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des
Gesamtverbandes sind verbindlich.

1. Bei Auflösung gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 6, Abs. 11 ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

2. Änderungen der Satzung, formeller und redaktioneller Art, die auf Veranlassung des Registergerichtes oder anderer Behörden vorzunehmen sind, kann das Präsidium von sich aus beschließen. Die Eintragung ins Vereinsregister nimmt der Vorstand vor.

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung wurde am 28.10.2023 mit den Änderungen auf der Kreiskonferenz in Lauf verabschiedet.

 

Burgthann-Mimberg, 28.10.2023

 

Genehmigt und eingetragen am 12.08.2024 durch Amtsgericht Nürnberg – Registergericht

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